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Aktuelles

CDU und Grüne beschließen neue NRW-Mieterschutzverordnung

By 31. Januar 2025 No Comments

Düsseldorf. Nun ist es amtlich: Nordrhein-Westfalen bekommt vorzeitig eine neue Mieterschutzverordnung. Das schwarz-grüne Landeskabinett hat die neue Verordnung am Dienstag (28. Januar 2025) beschlossen. Da es sich um eine Verordnung auf Grundlage bundesrechtlicher Ermächtigungen handelt, kann die von CDU und Grünen gestellte Landesregierung sie ohne Beteiligung des Landtags erlassen. Die neue NRW-Mieterschutzverordnung wird am 1. März 2025 in Kraft treten.

Wie berichtet wird mit der Erneuerung der Mieterschutzverordnung die Gebietskulisse erheblich ausgeweitet. Künftig gilt die Verordnung in 57 Kommunen, bisher waren es lediglich 18 gewesen. Dabei sind vor allem Kommunen entlang der Rheinschiene hinzugekommen, insgesamt 40. In einer einzigen Kommune, nämlich in Bad Honnef, gilt die NRW-Mieterschutzverordnung dagegen künftig nicht mehr.

Hier gilt die NRW-Mieterschutzverordnung ab 1. März 2025:

Aachen, Alfter, Bad Lippspringe, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Bonn, Bornheim, Brühl, Dormagen, Dortmund, Düren, Düsseldorf, Elsdorf, Erftstadt, Erkrath, Frechen, Greven, Grevenbroich, Harsewinkel, Hennef, Hilden, Hürth, Kaarst, Kempen, Kerpen, Korschenbroich, Köln, Königswinter, Krefeld, Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen, Lohmar, Lotte, Meckenheim, Meerbusch, Monheim, Münster, Neuss, Niederkassel, Ostbevern, Overath, Paderborn, Pulheim, Ratingen, Rheinbach, Rösrath, Rommerskirchen, Sankt Augustin, Siegburg, Swisttal, Telgte, Troisdorf, Wachtberg, Weilerswist, Wesseling

In diesen Orten gilt ab dem 1. März: Bei einer Wiedervermietung darf die neue Miete maximal 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen, sofern keiner der Ausnahmetatbestände greift (bspw. höhere Vormiete oder umfassende Modernisierung innerhalb der letzten drei Jahre, wie berichtet kann aber unter gewissen Umständen auch einfache Modernisierung eine Ausnahme erlauben).

Abgesenkte Kappungsgrenze und ausgeweitete Kündigungssperrfrist

Außerdem gilt in den genannten Orten ab dem 1. März die Absenkung der Kappungsgrenze: Damit darf die Miete bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von 3 Jahren erhöht werden. Neben der Mietpreisregulierung schreibt die Mieterschutzverordnung auch vor, dass die Kündigungssperrfrist in den betroffenen 57 Kommunen stark ausgeweitet wird.

Das bedeutet konkret: Wird eine vermietete Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, darf der Käufer den Mietern nach der bundesweiten Kündigungssperrfrist erst nach drei Jahren wegen Eigenbedarf kündigen. Die NRW-Mieterschutzverordnung hat die Frist bisher auf 5 Jahre hochgesetzt. Nach der neuen Verordnung sind es ab dem 1. März sogar 8 Jahre. Entscheidend ist, dass der Verkauf der Wohnung nach dem 1. März 2025 stattgefunden hat. Für vorher verkaufte Wohnungen gilt noch die alte Frist.

Haus & Grund Rheinland Westfalen hatte die Novellierung der Mieterschutzverordnung bereits im ministeriellen Anhörungsverfahren, aber auch öffentlich kritisiert.

Download

 Stellungnahme zur Mieterschutzverordnung (PDF)

 Pressemitteilung zur Mieterschutzverordnung (PDF)

Tipp:

Am 24. Februar 2025 bietet die Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH ein Sonder-Online-Seminar an mit dem Titel: „NRW-Mieterschutzverordnung: Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Mieterhöhungen etc.“ In dem zweistündigen Seminar erklärt der Rechtsanwalt Michael Heß, welche Möglichkeiten Vermieter haben, die Miete ihrer Wohnung zu erhöhen, damit sie den besten Nutzen aus Ihrer Immobilie ziehen können und Streit mit dem Mieter vermeiden. Alle Informationen und das Anmeldeformular gibt es hier.

Mitglieder von Haus & Grund können außerdem die Rechtsberatung ihres Ortsvereins in Anspruch nehmen, um sich zum Umgang mit der NRW-Mieterschutzverordnung und der rechtssicheren Durchsetzung von Mieterhöhungen beraten zu lassen.