
Aachen/Alsdorf. Seit dem Jahreswechsel wird die Grundsteuer nach der reformierten Rechtslage erhoben, immer mehr Eigentümer finden im Laufe dieses Monats den Grundsteuer-Zahlbescheid ihrer Kommune für das Jahr 2025 im Briefkasten. Das kann mitunter eine unangenehme Überraschung sein, nicht wenige Eigentümer sehen sich nämlich mit einer enorm gestiegenen Steuerlast konfrontiert. Was ist zu tun?
„Wenn man den Grundsteuer-Zahlbescheid in den Händen hält, sollte man das Dokument zunächst genau prüfen“, rät Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen. Der Volljurist erklärt: „Stellen Sie fest, ob die Angaben zu Ihrem Grundstück bzw. ihrer Immobilie stimmen und ob alle Daten aus dem Grundsteuerwert- und messbescheid korrekt von der Kommune übernommen worden sind.“
Grundsteuer-Zahlbescheid: Das sollte man prüfen
Außerdem ist nachzurechnen, ob der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem korrekten, seit dem 1. Januar in der fraglichen Kommune geltenden Hebesatz multipliziert wurde. Sollte sich die Kommune tatsächlich verrechnet oder Angaben falsch übernommen haben, kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Kommune eingelegt werden.
„Falls jedoch alles im Zahlbescheid korrekt ist, ist ein Widerspruch dagegen nicht erfolgversprechend“, stellt Hundeshagen fest. Auch die Neufestlegung des Grundsteuer-Hebesatzes durch die Kommune lässt sich nicht durch einen Widerspruch gegen den Zahlbescheid angreifen. Die Städte und Gemeinden dürfen den Hebesatz für jedes Jahr nach eigenem Gutdünken neu festlegen und haben bei dieser politischen Entscheidung einen großen Ermessensspielraum.
Grundsteuer: Soll ich Widerspruch einlegen?
Wer Zweifel an der Korrektheit der Bewertung oder der Steuermesszahl hat, welche jeweils durch das Finanzamt erstellt wurde, der konnte binnen eines Monats dagegen Einspruch einlegen. „Diese Frist dürfte in praktisch allen Fällen mittlerweile abgelaufen sein“, sagt Hundeshagen. Wer jetzt mit einer hohen Grundsteuerbelastung dastehe, könne also in aller Regel diese beiden zugrundeliegenden Bescheide und damit die Bewertung seiner Immobilie oder die Steuermesszahl nicht mehr angreifen.
Für alle, die Einspruch gegen die Bescheide vom Finanzamt eingelegt haben, gilt: „Gegen den Grundsteuer-Zahlbescheid muss nicht zusätzlich Widerspruch eingelegt werden, auch wenn noch kein Einspruchsbescheid gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vorliegt“, erklärt Hundeshagen. „Vielmehr ist die Grundsteuer gemäß dem Zahlbescheid der Kommune fristgerecht zu entrichten, da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.“
Grundsteuer in jedem Fall zahlen – hohe Säumniszuschläge drohen
Wenn das Finanzamt später den Einspruch geprüft und ihm stattgegeben haben sollte, müsste die Kommune ihren Zahlbescheid anpassen und mit dem Steuerzahler neu abrechnen. Der Grundsteuer-Zahlbescheid enthält auch Angaben zu der Zahlweise. Der Gesamtbetrag wird grundsätzlich quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Die Zahlung einfach nicht zu leisten, ist keine gute Idee, mahnt Tobias Hundeshagen: „Die Grundsteuer ist eine verpflichtende Abgabe. Sollte die Grundsteuer nicht fristgerecht bezahlt werden, wird ein Säumniszuschlag verlangt.“ Der Säumniszuschlag richtet sich nach der Höhe des Grundsteuerbetrages. „Konkret sind das für jeden angefangenen Monat ein Prozent auf den Grundsteuerbetrag“, berichtet. Hundeshagen „Wenn dieser Säumniszuschlag nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt worden ist, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro verlangen.“